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Mitglied der Treuhand-Kammer
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Bulletin Dezember 2009Editorial - von Elmar BirgelenLiebe Leserin, lieber Leser
Ich möchte heute zwei Themen ansprechen. Beide haben etwas gemeinsam und haben mit Vorsorge zu tun. „Du bist meine Vorsorge“, sagen die Eltern zu ihrem Kind. Damit dies wenigstens in der Theorie möglich ist, braucht das Kind eine Grundlage für seine spätere Existenz; eine Ausbildung. Diese aber soll so gewählt werden, dass sie dem Kind gerecht wird, denn nur was man gerne macht, macht man richtig. Wir leben und arbeiten in Zollikon und da herrscht eindeutig ein Trend nach oben vor. Die Kinder werden mit allen Mitteln in die oberen Ausbildungsbahnen gedrängt, ja gezwungen. Förderprogramme hier, Nachhilfestunden da. Der Erfolg kann darin liegen, dass sie eines Tages ausbrechen und das nicht unbedingt in die gewünschte Richtung. Warum lassen wir uns von unserem Umfeld zu Dingen zwingen, die wir bei genauem Hinsehen gar nicht wollen? Ich habe einen Freund, einen Schlosser. Er sucht einen Lehrling und findet keinen!!! Es gibt begabte Schülerinnen und Schüler, die einfach heute und vielleicht nur heute die Lust an der Schule verloren haben. Diese wären vielleicht geeignet eine solche Handwerkerlehre zu absolvieren. Sie entwickeln bereits beim Hineinschnuppern eine echte Begeisterung für einen solchen Beruf. Warum bekommen da einige Eltern fast einen Herzschlag? „Es wäre mir ja recht; aber was sagen die Leute dazu? Eine Tochter, einen Sohn - Handwerker?“ Sie erlauben mir, dass ich da den Kopf schüttle und ich bitte Sie, sollten Sie sich oder jemand in Ihrem Umfeld betroffen fühlen, sich das nochmals zu überlegen und auf die Wünsche und Bedürfnisse Ihrer Kinder einzugehen. Vielleicht wird so die Existenz Ihres Kindes besser geschützt. Die zweite Vorsorge wäre, dass man sich einmal dem vielleicht unangenehmen Thema „Tod“ widmet. Von Banken, Versicherungen etc. erhalten Sie laufend Vorschläge, wie Sie sich und Ihre Familie im Alter und nach dem Tod absichern oder versichern können. Um dies aber wirklich realitätsbezogen machen zu können, müssen die derzeitigen Verhältnisse klar aufgenommen werden. Hinzu kommt der Vorsorgeaspekt: Was möchten Sie wem hinterlassen, wenn Sie morgen unters Auto kommen? Wir machen laufend „Nachlassregelungen“. Diese dienen den Hinterbliebenen zur Aufteilung der Hinterlassenschaft und dem Steueramt zur Aufnahme des Steuerinventars. Warum kann man dies nicht vorher machen? Eine heutige Aufnahme des Ist-Zustandes gepaart mit Ihrem heutigen Willen für die Verteilung und Vorsorge Ihrer Hinterbliebenen schafft Klarheit und ist für alle Beteiligten beruhigend. Sie müssen es ja nicht allen auf die Nase binden. Zu guter Letzt, sollten Sie doch nicht unters Auto geraten, können Sie jederzeit bei einer Überarbeitung dieser „Vorsorge“ gemeinsam mit uns Korrekturen anbringen und dies bis ins hohe Alter. Auf unserer Website finden Sie unter „Downloads“ ein Merkblatt über Massnahmen im Todesfall. Damit werden Ihre Angehörigen in ihrem Leid sehr unterstützt, indem sie nicht im ganzen Haus nach den nötigen Dokumenten etc. suchen müssen und auch allfällige Unklarheiten beseitigt werden. Das jedenfalls bleibt ihnen so erspart. Zusammen mit der beschriebenen „Vorsorge“ lässt sich der ganze Behördenrummel und weitere unangenehme Aktionen vermeiden. Ich würde mich freuen, wenn Sie das eine wie das andere überlegen. Wir helfen Ihnen gerne. Ich wünsche Ihnen eine gesegnete Weihnachtszeit und ein gutes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr. Ihr Elmar Birgelen Selbständigerwerbende und KinderzulagenAuch Selbständigerwerbende sollen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen haben. Mit 95 zu 68 Stimmen hat der Nationalrat am 9. Dezember 2009 eine entsprechende Gesetzesänderung gutgeheissen.
Die Konkretisierung einer Initiative von alt Nationalrat Hugo Fasel (CSP/FR) soll dem Prinzip „ein Kind, eine Zulage“ zum Durchbruch verhelfen. Das Anfang 2009 in Kraft getretene Familienzulagengesetz mit bundesweiten Mindestansätzen schreibt für Selbständigerwerbende keine Familienzulagen vor. Die Gesetzesänderung sieht nun vor, dass sich Selbständigerwerbende wie die Arbeitgeber einer Familienausgleichskasse anschliessen müssen. Sie erhalten die gleichen Zulagen wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Anspruch ist nicht vom Einkommen abhängig. Finanziert werden die neuen Familienzulagen durch prozentuale Beiträge der Selbständigerwerbenden auf der Basis des AHV-pflichtigen Einkommens. Die Kantone können die Beiträge der Selbständigerwerbenden auf einem bestimmten Einkommen plafonieren. Die Mehrheit im Nationalrat vertrat die Auffassung, dass dies der Gerechtigkeit diene. Zwischen 50'000 und 100'000 Kinder erhielten keine Zulagen, weil ihre Eltern selbständigerwerbend seien, sagte Jacqueline Fehr (SP/ZH). Kinderzulagen stärkten die Familien. Verschiedene Rednerinnen und Redner betonten, dass sich die selbständige Erwerbstätigkeit in den vergangenen Jahren gewandelt habe. Selbständig seien nicht nur Anwälte, sondern auch schlechter verdienende Coiffeusen. Bundesrat Didier Burkhalter hatte den Rat dazu aufgerufen, die Kompetenz der Kantone nicht zu beschneiden. Sie müssten selbst über die Finanzierung bestimmen können, sagte der Sozialminister. Er gab auch zu bedenken, dass von den 13 Kantonen, die bereits Kinderzulagen für Selbständige eingeführt haben, nur der Kanton Wallis eine paritätische Finanzierung gewählt habe. Die Landesregierung hatte sich schon 2005 bei der Beratung des Familienzulagengesetzes im Parlament für den Einbezug der Selbständigerwerbenden ausgesprochen, damit aber keine Mehrheit gefunden. Quellenangabe: Jusletter, 14.12.2009 GmbH und RevisionspflichtGesellschaften mit beschränkter Haftung müssen von Gesetzes wegen über eine im Handelsregister einzutragende Revisionsstelle verfügen oder den Verzicht auf die eingeschränkte Revision erklären (Art. 818 OR i.V. mit Art. 727 ff OR).
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, sind mit einem Organmangel behaftet. Das Handelsregisteramt wird sukzessive solche Gesellschaften auffordern, den Mangel innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen zu beheben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird Klage beim zuständigen Gericht auf Auflösung der Gesellschaft und Durchführen der Liquidation durch das Konkursamt erhoben. Wir ersuchen daher die betroffenen Gesellschaften dringend - auch zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Gesellschaft - raschmöglichst den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Quellenangabe: Newsletter 2009/02, HRA Begrenzung KonkursprivilegWie bereits in unserem Bulletin vom Dezember 2008 erwähnt, sollen Grossverdiener bei Konkursen nicht zu Lasten von Lieferanten oder Handwerkern privilegiert werden. Der Nationalrat hat am 10. Dezember 2009 eine Änderung des Konkursrechts gutgeheissen.
Demnach sollen Bezüger sehr hoher Löhne bei Konkursforderungen für einen Teil ihres Gehalts zusammen mit anderen Gläubigern in die dritte Klasse versetzt werden. Vor allen anderen Forderungen aus der Konkursmasse bezahlt wird nur noch ein Lohn bis zum Betrag des maximal versicherten Jahresverdienstes gemäss obligatorischer Unfallversicherung. Heute sind dies CHF 126'000. Die Änderung vorgeschlagen hatte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates auf Basis einer parlamentarischen Initiative. Der Bundesrat unterstützte den Vorschlag, brachte jedoch eine Ergänzung an: Für Forderungen aus Sozialplänen soll die Begrenzung nicht gelten. Arbeitnehmer, die einem Sozialplan unterstünden, seien meistens besonders schutzbedürftig, argumentierte Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf. Quellenangabe: Jusletter, 14.12.2009 Vermögenssteuerwert bei Mehrfamilien- und GeschäftshäusernWie bereits in unserem letzten Bulletin erwähnt, hat der Regierungsrat die Weisung 2003 über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte durch die Weisung 2009 ersetzt. Die veränderte Berechnung des Bruttomietertrages gibt Anlass, das Thema nochmals aufzunehmen und allfällige Unklarheiten auszuräumen.
Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken sind (wie bisher) ausschliesslich zum Ertragswert zu bewerten. Der Substanzwert spielt somit keine Rolle. Mit dieser Berechnungsart bleiben weitere Kriterien wie etwa das Alter der Liegenschaft unberücksichtigt. Der Steuerwert hängt somit ausschliesslich davon ab, wie hoch die Mieten sind. Unter Geschäftshäusern werden Liegenschaften verstanden, deren Ertrag überwiegend durch geschäftliche Nutzung bestimmt wird (Bank-, Büro- und Ladengebäude mit kleinem Wohnanteil usw.). Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern zu kapitalisieren. Bei Mehrfamilienhäusern umfasst der zu kapitalisierende Ertrag grundsätzlich die Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen. Zu diesem Betrag sind alle Unterhaltskosten und Abgaben dazuzuzählen, welche üblicherweise vom Eigentümer bezahlt werden, aber im konkreten Fall vom Mieter übernommen wurden (z.B. Liftunterhalt). Begründet wird dies gemäss Rechtsprechung damit, dass im Kapitalisierungssatz auch Bewirtschaftungskosten berücksichtigt sind. Nicht zu den dazuzuzählenden Aufwendungen gehören schon bisher die Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung, da dies Kosten sind, die typischerweise vom Mieter selber getragen werden. Mit der neuen Weisung 2009 müssen auch Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für die Abwasserreinigung nicht mehr dazugezählt werden. Auch sie fallen somit inskünftig für die Berechnung des massgebenden Mietertrags ausser Betracht. Diese Regelung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wer welche Kosten übernommen hat. Hat also der Eigentümer Nebenkosten wie Heizung oder Wasser anstelle des Mieters selber bezahlt, kann er diese Kosten vom Gesamtmietertrag in Abzug bringen. Grundsätzlich ist auf den tatsächlich erzielten Mietertrag abzustellen. Nur bei nicht- oder nur teilweise vermieteten Objekten (z.B. Neubau) oder bei Vermietung zu Vorzugsbedingungen ist der erzielbare Ertrag in die Berechnung einzubeziehen. Bei Wohnungen, welche vom Eigentümer selber bewohnt werden, ist der Mietertrag ohne Berücksichtigung eines eventuellen Einschlages (in der Regel 30% als Einschlag auf dem Marktmietwert oder individueller Abzug wegen Härtefall) zum Mietertrag dazuzuzählen. Bei Geschäftshäusern gelten diese Regeln sinngemäss. Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag aller Mehrfamilien- und Geschäftshäuser zu einem Satz von 7,05% zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz und einem Zuschlag. Der Basiszinssatz berücksichtigt die aktuelle Zinssituation und die Zinserwartungen der Zukunft. Er wurde mit 4,75% eingesetzt. Dazu kommt ein Zuschlag von 2,3% zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten und zur Bildung angemessener Rücklagen für den Unterhalt der Bauten. Die Neuberechnung des zu kapitalisierenden Ertrages ist eine der zwei Änderungen bei der Weisung 2009, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Im Rahmen der Überprüfung der bisherigen Weisung 2003 wurde der seit 1999 unveränderte Kapitalisierungssatz von 7,05% ebenfalls überprüft, eine Anpassung aber verworfen. Auch bei den ausschliesslich zum Ertragswert bewerteten Liegenschaften gilt, dass der Vermögenssteuerwert den Verkehrswert nicht übersteigen darf. Quellenangabe: HEV 12/2009 Frohe Weihnachten und ein schönes NeujahrFür Ihre Aufmerksamkeit bedanken wir uns herzlich und hoffen, dass Sie und Ihre Familie eine gesegnete Weihnachtszeit und schöne Festtage geniessen durften.
Zum bevorstehenden Jahreswechsel wünschen wir Ihnen gute Gesundheit, geschäftlichen und privaten Erfolg sowie eine Menge Gelegenheiten, das Leben zu geniessen. Unser Büro bleibt zwischen den Feiertagen vom Donnerstag 24. Dezember 2009 bis und mit Freitag, 1. Januar 2010 geschlossen. Ab Montag, 4. Januar 2010, freuen wir uns, Sie im neuen Jahr wieder begrüssen und beraten zu dürfen. Ihr TEB-Team
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